Headerbil Startseite: zwei Trecker bearbeiten einen Acker

Satzung des Bauernbundes Brandenburg e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband hat die Bezeichnung "Bauernbund Brandenburg e.V.", nachfolgend BBB genannt. Der BBB hat seinen Sitz in Luckau und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der BBB ist eine bäuerliche Berufsorganisation. Er erstrebt den freien Zusammenschluss der gesamten bäuerlichen Bevölkerung Brandenburgs und nimmt die Gesamtinteressen der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft auf allen Gebieten wahr. Der BBB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des BBB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des BBB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Verbandes

Dem BBB obliegen vor allem folgende Aufgaben: - Eintreten für die Freiheit und Unabhängigkeit der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft durch Informations-, Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft, Medien und Öffentlichkeit - Stellungnahme zu Gesetzen und Verordnungen sowie Maßnahmen des Staates und seiner Körperschaften, die die bäuerliche Land- und Forstwirtschaft betreffen - Information, Beratung und Weiterbildung der Mitglieder in allen Fragen bäuerlichen Lebens und Wirtschaftens.

§ 4 Politische Unabhängigkeit

Der BBB wahrt die völlige Unabhängigkeit von politischen Parteien.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Ordentliches Mitglied kann jeder Bewirtschafter oder Verpächter eines bäuerlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, auch eines Ne- benerwerbsbetriebes, werden, außerdem Familienangehörige sowie land- oder forstwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Beitrittserklärung abgelehnt werden. Land- und forstwirtschaftliche Organisationen, die dem BBB gemäß ihrer Aufgabenstellung nahe stehen, können korporative Mitglieder werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des BBB zu nutzen, nach Maßgabe dieser Satzung Anträge zu stellen, Anregungen zu geben und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet zur Befolgung der Satzung und der von Mitgliederversammlung und Vorstand ergangenen Beschlüsse sowie zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung. Diese wird wirksam mit Ablauf des Jahres, in der sie erklärt wurde. Die Mitgliedschaft kann außerdem beendet werden durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Aus dem BBB kann ausgeschlossen werden: - wer sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lässt - wer durch sein Verhalten das Ansehen des BBB schädigt - wer die Satzung oder die von Mitgliederversammlung oder Vorstand ergangenen Beschlüsse nicht befolgt - wer mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Sie wird durch den Präsidenten einberufen, mindestens einmal im Jahr, durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt, das allen Mitgliedern zugestellt wird, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins, des Versammlungsortes sowie unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Sie wird geleitet durch den Präsidenten. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: - Wahl des Vorstands aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder - Wahl des Rechnungsprüfers - Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten - Genehmigung der Jahresrechnung - Beschlussfassung über sonstige Anträge. Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung und berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Dem Vorstand gehören mindestens sechs Personen an. Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen Bewirtschafter eines bäuerlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Präsidenten einberufen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins, des Sitzungsortes sowie unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wird er zum zweitenmal zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Der Vorstand wird geleitetet durch den Präsidenten. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere: - Wahl des Präsidenten - Wahrnehmung der in § 3 genannten Aufgaben des BBB - Vorbereitung und Durchführung von Satzungsangelegenheiten - Beschlussfassung über Organisations-, Finanz- und Personalangelegenheiten - Festlegung des Mitgliedsbeitrages, Aufstellung der Jahresrechnung - Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Beschlussfassung über sonstige Anträge.

§ 10 Präsident

Der Präsident vertritt den BBB gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet sie, setzt Tagesordnung, Termin und Ort fest. Wenn er verhindert ist, kann er ein Vorstandsmitglied beauftragen, seine Aufgaben wahrzunehmen.

§ 11 Amtsdauer, Wahlen und Abstimmungen

Die Amtsdauer des Vorstands und des Präsidenten erstreckt sich auf vier Jahre. Wahlen und Abstimmungen können öffentlich erfolgen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn der Präsident es bestimmt oder ein Zehntel der Anwesenden es verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Geschäftsstelle

Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der BBB eine Geschäftsstelle. Diese wird geleitet durch einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt im Auftrag und gemäß den Beschlüssen des Vorstands sowie den Weisungen des Präsidenten die laufenden Geschäfte des BBB.

§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Der BBB kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Der Beschluss ist in geheimer Abstimmung zu fassen und muss innerhalb von drei Monaten durch eine erneute Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das Vermögen des aufgelösten Ver- bandes fällt einer landwirtschaftlichen Fakultät zu.

§ 14 Schlussvorschriften

Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht geforderte formelle Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen. Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder am 28. Februar 1993 auf der Gründungsversammlung des Verbandes in Rangsdorf sowie auf den Vorstandssitzungen am 1. Juni 1993 bzw. 21. Oktober 1993 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2005 geändert. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung im DBB-Rundbrief in Kraft.